G wie Gesetz

Wo steht das?


Wo kann ich nachlesen, welche Rechte ich im Arbeitsverhältnis habe?

Die arbeitsrechtlichen Normen sind in vielen verschiedenen Gesetzen verstreut geregelt. Es gibt – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – kein einheitliches Gesetz für Arbeitsrecht, wie zum Beispiel ein Arbeitsgesetzbuch, in dem man alle Regelungen zum Arbeitsrecht findet. Das erschwert es Arbeitnehmer:innen, sich einen Überblick über ihre Rechte zu verschaffen.

Das Gesetz schreibt meistens nur Mindeststandards vor, von dem nur zugunsten der:des Arbeitnehmer:in abgewichen werden kann. In manchen Fällen kann durch einen Tarifvertrag, das heißt einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, auch zu Lasten der Arbeitnehmer:innen vom gesetzlichen Standard abgewichen werden.

Die Gesetze enthalten viele sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die von den Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Viele Regelungen werden daher erst dann verständlich, wenn man nicht nur das Gesetz, sondern auch die Interpretation des Bundesarbeitsgerichts kennt.

Die wichtigsten Gesetze im Arbeitsrecht sind:

Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. In den ersten 20 Artikeln des Grundgesetzes sind die Grundrechte verankert. Für die Arbeitswelt besonders relevant sind zwei Artikel:
Art. 9 GG garantiert das Recht der Arbeitnehmer:innen, Gewerkschaften zu gründen und sich darin zu organisieren.
Art. 12 GG regelt die Berufsfreiheit. Danach haben alle Deutschen das Recht, ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz oder ihren Ausbildungsstätte frei zu wählen. Auch das Verbot der Zwangsarbeit ist hier geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind zum Einen die grundsätzlichen Bestimmungen über  Verträge zu finden, zum Beispiel welche Regelungen in vorformulierten Verträgen, §§ 305 ff. BGB. Zum anderen  finden sich in §§ 611 ff. BGB Regelungen zum Arbeitsvertrag im Besonderen. Das BGB definiert in den meisten Fällen verbindliche Mindestregelungen, von denen nur zugunsten der Arbeitnehmer:innen abgewichen werden kann. Die Regelungen des BGB gelten auch immer dann, wenn keine andere Abmachung besteht.

Das Verbot der Maßregelung von Arbeitnehmer:innen, die Ihre Rechte wahrnehmen, ist in § 612a BGB geregelt.

Die Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB. Von den Kündigungsfristen kann zu Lasten der Arbeitnehmer:innen nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. § 623 BGB schreibt vor, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, das heißt auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist das Gesetz, das die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung ausgesprochen werden kann, insbesondere den Kündigungsschutz regelt. Das KSchG findet nur Anwendung, wenn mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sind und die Beschäftigung dort länger als sechs Monaten besteht.

Die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ergibt sich aus § 4 KSchG.

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Voraussetzungen für Arbeit in Teilzeit und für die Befristung von Arbeitsverträgen. § 4 TzBfG regelt das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmer:innen, § 5 TzBfG sieht ein Benachteiligungsverbot vor.

In § 8 TzBfG ist geregelt, wie Arbeitnehmer:innen eine dauerhafte Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen können. § 9 TzBfG regelt, wie eine Verlängerung der Arbeitszeit verlangt werden kann, § 9a TzBfG regelt den Anspruch auf vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit (sogenannte Brückenteilzeit). § 14 TzBfG legt fest, wann eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist. In § 16 TzBfG ist geregelt, was Folge einer unwirksamen Befristung ist: Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Die dreiwöchige Anrufungsfrist des Arbeitsgerichts finden Sie in § 17 TzBfG

Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Mindestbedingungen für den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen. Er beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage im Jahr,§ 3 BUrlG. Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach den Wünschen der:des Arbeitnehmer:in, § 7 BUrlG. Während des Urlaubs darf die:der Arbeitnehmer:in keine Erwerbstätigkeit leisten, die die Erholung gefährdet, § 8 BUrlG. Über den Urlaub, den das Gesetz vorschreibt, kann der Arbeitsvertrag auch weiteren Urlaub vorsehen, für den nicht unbedingt die gleichen Regeln gelten müssen.

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt Ausnahmen vom Grundsatz, dass immer nur dann ein Anspruch auf Lohn besteht, wenn die:der Arbeitnehmer:in gearbeitet hat.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich an gesetzlichen Feiertagen (§ 2 EntgFG) und bei Krankheit  (§ 3 EntgFG) – stark vereinfacht formuliert – in den ersten sechs Wochen der Erkrankung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen bestanden hat.

Was die:der Arbeitnehmer:in dem Arbeitgeber im Krankheitsfall mitzuteilen hat, ist in § 5 EntgFG geregelt. 

Von diesen Regelungen darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer:innen abgewichen werden (§ 12 EntgFG).

Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt, wie ein Betriebsrat in einem Betrieb gegründet werden kann und welche Mitbestimmungsrechte er gegenüber dem Arbeitgeber einfordern kann.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen gewählt werden, § 1 BetrVG. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 BetrVG). Die Größe des Betriebsrats, abhängig von der Größe des Betriebs, ergibt sich aus § 9 BetrVG. 

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl an Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten. Die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) und bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) sind in der Praxis besonders relevant.

Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt den Anspruch jeder:jedes Arbeitnehmer:in auf den Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Oktober 2022 12,00 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst.

Auf den Mindestlohn kann – außer in einem gerichtlichen Vergleich – nicht wirksam verzichtet werden (§ 3 MiLoG).

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktika (hier gibt es einige Ausnahmen), weitere Ausnahmen sind in § 22 MiLoG geregelt.

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den Schutz schwangerer Frauen und ihres Kindes am Arbeitsplatz für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Die Mutterschutzschutzfristen, in denen eine schwangere Frau nicht beschäftigt werden darf, beträgt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, § 3 MuSchG.

Das Verbot, einer schwangeren Frau bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber vier Monate nach der Entbindung zu kündigen, findet sich in § 17 MuSchG.

Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist das Gesetz, das Arbeitnehmer:innen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit gibt, also eine Befreiung von der Arbeitspflicht oder einen Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit, § 15 BEEG. Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Beginn angezeigt werden § 16 BEEG. 

Zudem begründet das BEEG einen Anspruch gegen den Staat auf Elterngeld für den Lohnausfall für die Betreuung und Erziehung von eigenen Kindern (§ 1 BEEG). Das Elterngeld beträgt 67% des Einkommens vor der Geburt des Kindes, mindestens aber 300 Euro und maximal 1.800 Euro (§ 2 BEEG).

Für einen Anspruch auf Elterngeld ist eine Elternzeit nicht zwingend Voraussetzung. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Elterngeld, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

 


Hinweis: Dies ist ein sehr allgemeiner Überblick über das Arbeitsrecht. Er kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht ersetzen. Wenn Sie für Ihren persönlichen Fall Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an mich oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Ich helfe Ihnen gerne.