Q wie Qualität und Minderleister

Kann mein Arbeitgeber kündigen, weil ich weniger gut arbeite als meine Kolleg:innen?


Arbeitnehmer:innen verpflichten sich gegenüber ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Welche Qualität diese Arbeitsleistung haben muss, ist häufig schwer zu beurteilen.

Die Arbeitnehmer:innen müssen ihre persönliche Leistungsfähigkeit in angemessener Art und Weise nutzen. Das heißt aber zum Beispiel nicht, dass sie verpflichtet sind, durchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen, da es in einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen immer ein:e Arbeitnehmer:in geben muss, die:der die geringste Leistung erbringt, das ergibt sich bereits aus der Definition des Durchschnitts. Der Vergleich der Arbeitsleistung  mit dem Durchschnitt der Kolleg:innen sagt aber nichts darüber aus, ob die Arbeitsleistung schlechter als das ist, wozu der die:der Arbeitnehmer:in verpflichtet ist.

Eine Kündigung einer:eines Arbeitnehmer:in aufgrund nicht zufriedenstellender Leistungen (von Arbeitgebern gerne auch als Minderleister bezeichnet) ist daher für den Arbeitgeber außerordentlich schwer zu begründen. Im Einzelfall kommt es darauf an, wie die schlechten Leistungen sich beurteilen, wie erheblich sie sind und aus welchem Grund die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber nicht zufriedenstellend ist. Erst wenn bewiesen ist, dass die:der Arbeitnehmer:in mit den schlechten Arbeitsleistungen  eine vorwerfbare Verletzung ihrer:seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begeht, können arbeitsrechtlich Konsequenzen – von der Abmahnung bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses – gezogen werden.

 


Hinweis: Dies ist ein sehr allgemeiner Überblick über Minderleister im Abeitsrecht. Er kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht ersetzen. Wenn Sie für Ihren persönlichen Fall Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an mich oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Ich helfe Ihnen gerne.