T wie Teilzeit

Welche Möglichkeiten habe ich, meine Arbeitszeit zu erhöhen oder zu verringern?


Bei Arbeitnehmer:innen, die weniger als die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb arbeiten, spricht man von Teilzeit. Dabei ist es unerheblich, ob sich der geringere Beschäftigungsumfang aus kürzeren Arbeitstagen, weniger Arbeitstagen in der Woche oder anderen Arbeitszeitmodellen ergibt.

Darf mein Arbeitgeber mich anders behandeln, weil ich in Teilzeit arbeite?

Teilzeitarbeitnehmer:innen dürfen gegenüber Arbeitnehmer:innen in Vollzeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer:innen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Muss mein Arbeitgeber zustimmen, wenn ich meine Arbeitszeit verringern möchte?

Der Wechsel aus einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle und von einer Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle wird in der Regel zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart. Der Arbeitgeber kann in bestimmten Situationen verpflichtet sein, einer Änderung des Beschäftigungsumfangs zuzustimmen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht Ansprüche für Arbeitnehmer:innen vor, ihre individuelle Arbeitszeit zu verringern, zu erhöhen oder für einen befristeten Zeitraum zu verringern. Diese Ansprüche bestehen, ohne dass die:der Arbeitnehmer:in begründen muss, warum sie:er ihre:seine Arbeitszeit ändern möchte. Der Arbeitgeber kann allerdings widersprechen, wenn betriebliche Gründe gegen den Wunsch der Arbeitnehmer:innen sprechen.Für die Betreuung von Kindern oder zur Pflege Angehöriger sehen das Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG), das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz jeweils eigene Teilzeitansprüche vor.

 


Hinweis: Dies ist ein sehr allgemeiner Überblick über das Arbeitsrecht. Er kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht ersetzen. Wenn Sie für Ihren persönlichen Fall Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an mich oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Ich helfe Ihnen gerne.