W wie Wettbewerb

Darf ich neben meinem Arbeitsverhältnis für ein anderes Unternehmen arbeiten?


Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, dürfen Arbeitnehmer:innen ihrem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb treten oder ihm Konkurrenz machen. Wer seinen Lebensunterhalt als Arbeitnehmer:in verdient, darf auch dann nicht die wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Arbeitgebers beeinträchtigen, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Gesetzlich geregelt ist das Wettbewerbsverbot nur für Handlungsgehilfen, es ist aber allgemein anerkannt, dass dies auch für alle anderen Arbeitnehmer:innen gilt.

Das Wettbewerbsverbot ist immer dann verletzt, wenn die:der Arbeitnehmer:in ihre:seine Kenntnisse und Fähigkeiten zugunsten eines Wettbewerbers des Arbeitgebers nutzt. Hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran, dass die:der Arbeitnehmer:in die Konkurrenztätigkeit unterlässt, etwa weil die Tätigkeit die Stellung des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt, kann die Wettbewerbstätigkeit zulässig sein. Das gilt insbesondere für Arbeitnehmer:innen in Teilzeit, wenn diese für mehrere Arbeitgeber tätig werden. Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Unzulässig ist in jedem Fall das Nutzen der Kontakte des Arbeitgebers zum Beispiel zur Abwerbung von Kund:innen oder Kolleg:innen.

Kann mein Arbeitgeber mir verbieten, zu bestimmten Wettbewerbern zu wechseln?

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet in der Regel auch das Verbot von Wettbewerb. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus kann ein Wettbewerbsverbot nur durch eine gesonderte Vereinbarung aufrecht erhalten werden. 

Dafür gelten enge Voraussetzungen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug für das Wettbewerbsverbot einen finanziellen Ausgleich (sogenannte Karenzentschädigung) zahlt. Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts für jeden Monat betragen, den das Wettbewerbsverbot besteht. Längstens kann ein Wettbewerbsverbot für zwei Jahre vereinbart werden. Das Wettbewerbsverbot unterliegt zudem besonderen Formvorschriften: Das Wettbewerbsverbot muss von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber eigenhändig auf Papier unterschrieben werden.

 


Hinweis: Dies ist ein sehr allgemeiner Überblick über einen Arbeitsrecht. Wenn Sie in Ihrem speziellen Fall Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an mich oder vereinbaren Sie einen Termin. Ich helfe Ihnen gerne.