Checkliste:
vor der Kündigung des Arbeitsvertrags

Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen? Für Arbeitnehmer:innen ist es leichter, weil zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Dennoch gibt es ein paar Regeln, die Sie kennen sollten, bevor Sie ein Arbeitsverhältnis kündigen.

Form

Für Arbeitgeber genauso wie für Arbeitnehmer:innen gilt: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es reicht also nicht aus, laut “ich kündige” durch das Büro zu rufen. Genausowenig zählt eine Kündigung per E-Mail, Whatsapp oder Fax. Damit Ihre Kündigung wirksam ist, bedarf es ein Blatt Papier mit Ihrer Unterschrift.

Zugang

Die Kündigung muss dem Arbeitgeber zugehen, das heißt er muss Kenntnis davon erlangen. Sie müssen also dafür sorgen, dass Ihr Kündigungsschreiben auch tatsächlich bei Ihrem Arbeitgeber eingeht. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, übergeben Sie das Kündigungsschreiben vor Zeug:innen oder lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Kündigung den Arbeitgeber erreicht hat. Der Zugang lässt sich auch dadurch nachweisen, dass Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben verschicken.

Frist

In aller Regel unterliegt Ihre Kündigung einer Kündigungsfrist. Falls nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Häufig werden aber im Arbeits- oder Tarifvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald Ihrem Arbeitgeber die Kündigung zugegangen ist.
Nur in Ausnahmefällen können Sie auch eine fristlose Kündigung aussprechen – zum Beispiel wenn der Arbeitgeber mehrere Monate lang kein Gehalt gezahlt hat. Wenn Sie ohne einen ausreichenden Grund fristlos kündigen, kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen Schadenersatz verlangen.

Begründung

Für Ihre Kündigung ist es ausreichend, dass aus dieser hervorgeht, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen. Es muss nicht zwingend das Wort “Kündigung” vorkommen. Es empfiehlt sich aber, die Kündigung so klar wie möglich zu formulieren.
Sie müssen für die Kündigung auch keinen Grund angeben. Da für Kündigungen durch die:den Arbeitnehmer:in kein Kündigungsschutz gilt, brauchen Sie keinen besonderen Grund für eine Kündigung.

Sperrzeit

Wenn Sie selbst kündigen und dadurch arbeitslos werden, wird die Bundesagentur für Arbeit gegen Sie eine Sperrzeit verhängen. Das heißt, dass Sie für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten, weil Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben.
Sie können die Sperrzeit verhindern, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Kündigung haben. In der Regel führt das aber zu einer längeren Auseinandersetzung mit der Bundesagentur für Arbeit. Es empfiehlt sich, sich vorher zu erkundigen.

Zeugnis

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis hilft Ihnen bei der Bewerbung um einen neuen Job. Verlangen Sie das Arbeitszeugnis am Besten schon mit Ihrer Kündigung. Sie können Ihrem Arbeitgeber auch anbieten, einen Entwurf für das Arbeitszeugnis vorzulegen.

Urlaub

Falls Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung noch Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Freizeitausgleich zustehen, sollten Sie ihn während der Kündigungsfrist nehmen. Eine Auszahlung des Urlaubs ist nur dann möglich, wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte. Den Urlaub können Sie bereits im Kündigungsschreiben geltend machen.